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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 73/02
§§: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Außendienst, Haupttätigkeit
Rechtsfrage: Ungekürzter Werbungskostenabzug für ein im selbstgenutzten Einfamilienhaus eingerichtetes Servicebüro (Arbeitszimmer) eines Versicherungsbezirksleiters ohne eigenem Arbeitsplatz, weil die Kernarbeit seines Aufgabenbereichs als die prägende Tätigkeit dort verrichtet wird und die Außendiensttätigkeit (30 v.H. im Jahresdurchschnitt) von untergeordneter Bedeutung ist? Ist der Schwerpunkt der Tätigkeit automatisch mit dem Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gleichzusetzen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 10.04.2001
Vorinstanz/AZ: I 163/2000
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.09.2003
Erledigungs-Az: VI R 73/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet