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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-488/04 (EuGH)
§§: EG Art. 87
Schlagwörter staatliche Beihilfe, Handel, Handwerk, EG, EU, Ausgleichsbeihilfe, Altersrentenversicherung
Rechtsfrage: Ist das Gemeinschaftsrecht dahingehend auszulegen, dass eine Steuer, wie die mit Gesetz vom 13.7.1972 eingeführten Steuer zugunsten einer Beihilfe für den Handel und das Handwerk, die auf die 400 qm übersteigende Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften erhoben wird und deren Aufkommen der Finanzierung von Sonderkonten der Altersrentenversicherung der Kaufleute und Handwerker für die Gewährung der besonderen Ausgleichsbeihilfe dient, aus der seit dem Gesetz Nr. 81-1160 vom 30.12.1981 die Abgangsentschädigung geworden ist, als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, soweit mit ihr nur Betriebe mit einer Verkaufsfläche von über 400 qm oder einem Umsatz von mehr als 460.000 Euro belastet werden und sie dem zukünftigen Empfänger der Ausgleichszahlung eine Abgabenerleichterung verschafft, die daraus resultiert, dass dieser gegebenenfalls weniger Geldmittel für eine zusätzliche Rentenversicherung aufwenden muss?
Vorinstanz: Cour de Cassation
Vorinstanz/Datum: 16.11.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 31 S. 10
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache