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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 2/10 (BVerfG)
§§: GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, EStG 1997 i.d.F. vom 24.3.1999 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG 1997 i.d.F. vom 24.3.1999 § 52 Abs. 39 Satz 1
Schlagwörter Privates Veräußerungsgeschäft, Verfassung, Veräußerungsgewinn, Grundstück, Rückwirkung, Treu und Glauben, Wertzuwachs, Wertsteigerung, Spekulation
Rechtsfrage: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung des EStG (StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl I 1999 S. 402) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Gewinn gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3 EStG aus der Veräußerung eines errichteten Gebäudes, das bereits in 1998 fertig gestellt war, aber erst im April 1999 nach Veröffentlichung der Gesetzesänderung verkauft worden ist, mit einer höheren Steuer belegt werden soll als durch die vorhergehende, für 1998 geltende Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 EStG. - Normenkontrollverfahren
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.01.2010
Vorinstanz/AZ: 8 K 283/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 19 56
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des Vorlagebeschlusses