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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 49/08 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Schlagwörter Aufteilungsverbot, Werbungskosten, Gemischte Aufwendungen, Einrichtung, Absetzung für Abnutzung
Rechtsfrage: Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen: Sind Wohnraumkosten und Kosten für Mobiliar bei sowohl einkünftebezogener als auch privater Nutzung aufteilbar oder unterliegen diese insgesamt dem Abzugsverbot des § 12 EStG (hier: Abzug anteiliger Gebäude-AfA und AfA für Mobiliar/Kücheninventar bei Vermietung von Einzelräumen unter Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume im vom Kläger (Eigentümer) und seiner Familie selbstgenutzten Einfamilienhaus an eine von seiner Frau betriebene zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führende sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (Aufnahme von drei Kindern in die Familie)? Aufwandsaufteilung "nach Köpfen", d.h. im Verhältnis der betreuten Kinder (3) zur Gesamtbewohnerzahl des Hauses (7))? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 25.09.2008
Vorinstanz/AZ: 11 K 1232/07 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 13 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.06.2009
Erledigungs-Az: IX R 49/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 33 73