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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 70/08 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 5
Schlagwörter Kindergeld, Grenzbetrag, Ausbildungskosten, Studiengebühr, Erhaltungsaufwand, Abschreibung
Rechtsfrage: Überschrittener Grenzbetrag: Führt bei einer bestehenden PC-Anlage der Austausch eines Druckers und einer Maus zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand? Falls nach dem BFH-Urteil VIII R 42/03 (BFH/NV 2004 S. 1527) nur AfA-Beträge abzugsfähig wären, bliebe im Streitfall die Frage unentschieden, ob neben Studiengebühren auch die üblichen Semester- oder Rückmeldegebühren zu den besonderen Ausbildungskosten gehören, oder ob sie als Mischkosten nicht beim Grenzbetrag zu berücksichtigen sind (vgl. DA-FamEStG 63.4.2.8). - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 25.09.2007
Vorinstanz/AZ: 5 K 2929/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 02 36
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.07.2010
Erledigungs-Az: III R 70/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 35 65