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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 50/07 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 10, SUrlV NW § 12 Abs. 4 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Beamter, Beurlaubung, Vorruhestand, Versorgungsbezüge, Dienstbezüge, Änderung, Neue Tatsache
Rechtsfrage: Sind Bezüge, die ein Beamter, dem bis zur Versetzung in den Ruhestand unwiderruflich Sonderurlaub nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SUrlV NW i.V.m. Rundschreiben des FM Nordrhein-Westfalen ("58er-Regelung") bewilligt wurde, während der Zeit der Beurlaubung i.H.v. 70 % der ihm im letzten Monat vor der Beurlaubung zustehenden Besoldung erhält, Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG oder Dienstbezüge? Liegen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 25.09.2007
Vorinstanz/AZ: 15 K 767/04 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2008 S. 51
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 06 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.02.2009
Erledigungs-Az: VI R 50/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 12 02