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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 10/06
§§: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 88
Schlagwörter Cashpool, Schuldzinsen, Neue Tatsache, Amtsermittlungspflicht
Rechtsfrage: Schuldzinsenabzug im Cashpool-Verfahren - Sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen für ein zur Finanzierung von Werbungskosten aufgenommenes Darlehen abziehbar, wenn die Darlehensvaluta zunächst in einen die Verzinsung der Einlagen nicht vorsehenden Cashpool abgeführt wird und erst später die entstandenen Aufwendungen aus dem Cashpool beglichen werden - Keine Änderung der bestandskräftigen Feststellungsbescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 88 AO 1977) durch das FA? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.11.2005
Vorinstanz/AZ: 11 K 4434/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 565
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 23 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.03.2007
Erledigungs-Az: IX R 10/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 21 32