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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-495/03 (EuGH)
§§: KN Pos. 8709
Schlagwörter Vorlagepflicht, EuGH, EG, EU, verbindliche Zolltarifauskunft, Tarifierung, Fahrzeug, Zoll, Kraftfahrzeug, Auslegung, Kombinierte Nomenklatur
Rechtsfrage: 1. Muss das nationale Gericht, wenn sich ein Betroffener in einem diesem Gericht vorgelegten Rechtsstreit über die Einreihung einer bestimmten Ware in die KN auf die Ansicht einer Zollbehörde beruft, die diese in einer einem Dritten erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft für eine ähnliche Ware zum Ausdruck gebracht hat, und das Gericht der Auffassung ist, dass diese verbindliche Zolltarifauskunft nicht mit der KN in Einklang steht, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen nach der Auslegung der KN vorlegen? - 2. Ist Position 8709 der KN so auszulegen, dass Fahrzeuge wie die in Rede stehenden unter diese Position fallen?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Datum: 21.11.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 21 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.09.2005
Erledigungs-Az: Rs C-495/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 46 18