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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 40/02 |
§§: | EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2, EigZulG § 4 Satz 2 |
Schlagwörter | Objektbeschränkung, Ehegatten, Angehörige, Unentgeltliche Überlassung |
Rechtsfrage: | Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz EigZulG auf an Angehörige i.S. von § 4 Satz 2 EigZulG überlassene Wohnung - Steht Ehegatten als Erwerber eines Dreifamilienhauses Eigenheimzulage nicht nur für die eigengenutzte EG- Wohnung, sondern auch für die dem Sohn unentgeltlich überlassene OG-Wohnung zu, weil die unentgeltliche Überlassung eines in räumlichem Zusammenhang belegenen Objekts an Angehörige, die darin - wie im Streitfall - einen eigenen Haushalt führen, durch § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EigZulG nicht von der Förderung ausgeschlossen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 05.11.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1735/99 EZ |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 384 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 57 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.09.2003 |
Erledigungs-Az: | III R 40/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |