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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 26/18 (BFH)
§§: GewStG § 7 Satz 1, GewStG § 7 Satz 2, UmwStG § 22 Abs. 1
Schlagwörter Gewerbesteuer, Einbringung, Anteilsveräußerung
Rechtsfrage: Gewerbesteuer bei Einbringung: Werden nach einer Einbringung innerhalb der Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG Teile der erhaltenen Anteile veräußert, unterliegt der entstehende Gewinn dann nicht der Gewerbesteuer, wenn der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt seine gesamte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hatte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 19.07.2018
Vorinstanz/AZ: 6 K 2507/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 16 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.07.2019
Erledigungs-Az: I R 26/18
Erledigungs-Vermerk: Revision zum Teil begründet - insoweit Aufhebung des FG-Urteils -- Revision zum Teil unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 01 63