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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 70/07 (BFH)
§§: EStG § 11 Abs. 2, EStG § 52 Abs. 30, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Erbbauzins, Ablösung, Vorauszahlung, Rückwirkung
Rechtsfrage: Erbbauzinsvorauszahlung: Sind die im September 2004 für ein auf 99 Jahre bestelltes Wohnungserbbaurecht in einem Einmalbetrag im Voraus gezahlten Erbbauzinsen in Höhe von 36350 EUR im Streitjahr 2004 sofort in voller Höhe oder gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des am 15.12.2004 verkündeten und am 16.12.2004 in Kraft getretenen Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9.12.2004 (BGBl I 2004 S. 3310) auf den Zeitraum von 99 Jahren verteilt nur in Höhe von 368 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar? Ist die Neuregelung in § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, die gemäß § 52 Abs. 30 EStG erstmals für Erbbauzins-Vorauszahlungen anwendbar ist, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden, verfassungswidrig ("echte" und damit unzulässige Rückwirkung)? - Das Verfahren IX R 70/07 ruhte gem. Beschluss vom 7.5.2009 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 2/04. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 10.9.2010 wieder aufgenommen. Das Verfahren IX R 70/07 ist durch Beschluss vom 7.12.2010 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/11 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 27.09.2007
Vorinstanz/AZ: IV 80/2006
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 02 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.12.2010
Erledigungs-Az: IX R 70/07
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an BVerfG (Beschluss vom 7.12.2010) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 01 57