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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 6/14 (BFH)
§§: VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5, Richtlinie 91/628/EWG
Schlagwörter Ausfuhrerstattung, Rinder, EG, EU
Rechtsfrage: Ablehnung der Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass die vorgeschriebenen Transport- und Ruhezeiten eingehalten worden sind. Steht der Versagung der Zahlung der Ausfuhrerstattung der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, weil der Kläger (aufgrund der Komplexität der einschlägigen Vorschriften) darauf vertrauen durfte, dass die Vorschriften über das Entladen und die Ruhepausen auf Bahntransporte keine Anwendung finden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 08.11.2013
Vorinstanz/AZ: 4 K 110/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 04 76
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.05.2015
Erledigungs-Az: VII R 6/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet