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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 48/00 |
§§: | AO 1977 § 235, AO 1977 § 370, VStG |
Schlagwörter | Hinterziehungszinsen, Steuerhinterziehung, Vermögensteuer, Verfassungswidrigkeit |
Rechtsfrage: | Festsetzung von Hinterziehungszinsen hinterzogener Vermögensteuer für Zeiträume bis 31. Dez. 1996 trotz Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer (vgl. Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, 655) zulässig? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 17.02.2000 |
Vorinstanz/AZ: | IV 5/1999 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 602 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 75 26 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.08.2001 |
Erledigungs-Az: | II R 48/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 51 02 |