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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 72/06
§§: GewStG 1991 § 2 Abs. 5, GewStG 1991 § 10 a Satz 3, UmwStG 1977 § 19, UmwStG 1977 § 15 Abs. 3
Schlagwörter Gewerbesteuer, Verlustvortrag, Mehrmütterorganschaft, Anteilsveräußerung, Verschmelzung
Rechtsfrage: Kann ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag einer Mehrmütter-GbR (bestehend aus zwei GmbHs) nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auch nach einer zeitgleichen Verschmelzung des letzten Gesellschafters - der seinerseits Organgesellschaft ist - auf die Organgesellschaft der Willensbildungs-GbR von dieser im Rahmen eines neu begründeten Organschaftsverhältnisses als vororganschaftlicher Verlust fortgeführt und gleichzeitig auch dem Organträger im Streitjahr 1992 unmittelbar zugerechnet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 07.12.2005
Vorinstanz/AZ: 2 K 637/98
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 580
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 23 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.11.2008
Erledigungs-Az: IV R 72/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 12 83