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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 49/15 (BFH) |
§§: | EStG § 5 a Abs. 2 Satz 2, EStG § 5 a Abs. 3 Satz 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, GewStG § 7 Satz 3, GewStG § 2 Abs. 1 |
Schlagwörter | Tonnagebesteuerung, Hilfsgeschäft, Devisentermingeschäft, Finanzierung, Gewinnausschüttung, Gewerbebetrieb, Schiff |
Rechtsfrage: | Sind Gewinne aus Devisentermingeschäften, die eine Einschiffsgesellschaft ursprünglich zur Kurssicherung des in Fremdwährung zu zahlenden Kaufpreises für das bestellte Schiff abgeschlossen, dann jedoch vorzeitig glattgestellt hatte, auch insoweit als Hilfsgeschäfte durch den Tonnagegewinn abgegolten, als sie in einem Kalenderjahr vor Ablieferung und Indienststellung des Schiffs an die Kommanditisten ausgeschüttet wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 28.05.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 91/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 16 26 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.04.2017 |
Erledigungs-Az: | IV R 49/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 10 24 |