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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 10/17 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 21 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Nachträgliche Werbungskosten, Vermietung und Verpachtung, Rückgriffsanspruch, Immobilienfonds |
Rechtsfrage: | Geltendmachung von nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der ehemaligen Beteiligung an einer Immobilien-GbR: 1. Ist die geänderte BFH-Rechtsprechung, wonach Schuldzinsen grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wurde, der Veräußerungserlös aber nicht ausreichte, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen, auch auf vor dem 1.1.1999 rechtswirksam veräußerte Objekte anzuwenden? - 2. Ist ein über die Beteiligungsquote hinausgehender Schuldzinsenabzug möglich, wenn ein Rückgriffsanspruch bei den (vormaligen) Mitgesellschaftern ausfällt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 07.12.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 177/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 15 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.10.2017 |
Erledigungs-Az: | IX R 10/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 24 84 |