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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 100/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 74 Abs. 1 Satz 3,4 |
Schlagwörter | Kindergeld, Behinderter, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Sonderfall |
Rechtsfrage: | Führen bei einem behinderten und pflegebedürftigen Kind eigene Einkünfte und Bezüge von über 12.000 DM zur Versagung des Kindergeldes, weil diese Anrechnungsgrenze zur Auslegung des Begriffs "außerstande sich selbst zu unterhalten" sowie zur Ermittlung des existentiell notwendigen Unterhaltsbedarfs analog zu den nicht behinderten Kindern heranzuziehen ist? Ist als behinderungsbedingter Mehrbedarf der Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 EStG vorab von den Einkünften und Bezügen abzuziehen? Zur Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen nach § 74 EStG. - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 26.02.1999 |
Vorinstanz/AZ: | II 682/97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.05.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 100/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 50 15 |