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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 17/19 (BFH) |
§§: | EStG § 7 i Abs. 1 Satz 1, AEUV Art. 49, AEUV Art. 63 |
Schlagwörter | Baudenkmal, Erhöhte Absetzung, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Polen, Ausland, Europarecht, EG, EU |
Rechtsfrage: | Stellt die Beschränkung der Vornahme erhöhter Absetzungen bei Baudenkmalen gemäß § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland belegene Gebäude einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bzw. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar (hier: Anwendbarkeit des § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG auf ein unter Denkmalschutz stehendes und in Polen belegenes Gebäude)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 04.04.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 2480/17 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 07 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.04.2021 |
Erledigungs-Az: | X R 17/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 16 41 |