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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 47/06
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8
Schlagwörter Bußgeld, Arbeitslohn, Eigenbetriebliches Interesse
Rechtsfrage: Stellt eine vom Arbeitgeber (GmbH) gezahlte Geldbuße sowie eine Geldauflage gemäß § 153 a StPO, die gegen den als Gesellschafter und Geschäftsführer tätigen Kläger wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz persönlich verhängt worden war, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil die strafrechtlichen Sanktionen in Höhe von ca. 79.000 DM nur gegen den Kläger persönlich gerichtet waren und dadurch das persönliche Interesse an der Zahlungsübernahme durch den Arbeitgeber gegenüber dessen eigenbetrieblichem Interesse überwiegt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 06.10.2005
Vorinstanz/AZ: 1 K 55/03 (3)
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 202
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 06 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.07.2008
Erledigungs-Az: VI R 47/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 41 76