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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 69/12 (BFH) |
§§: | EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, KStG 1991 § 44, KStG 1991 § 45, KStG 1996 § 44, KStG 1996 § 45 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuer, Anrechnung, Ausland |
Rechtsfrage: | Ist es für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ausreichend, wenn das Kreditinstitut die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuersatz rechnerisch ableitet und bescheinigt? Ist eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Fehlen einer Körperschaftsteuerbescheinigung nur dann möglich, wenn die ausgeschütteten Dividenden tatsächlich mit Körperschaftsteuer belastet waren und auch die genaue Höhe dieser Belastung nachgewiesen wird? Kann die Berechnung der Körperschaftsteuergutschrift auf eine Schätzung des einschlägigen Steuersatzes gestützt werden, wenn ein Nachweis der tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer fehlt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 27.08.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2241/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 2300 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 12 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.01.2015 |
Erledigungs-Az: | I R 69/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 11 53 |