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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 26/05
§§: UStG 1993 § 6 a Abs. 4, UStG 1993 § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStDV § 17 a, UStDV § 17 c, UStG 1993 § 6, UStG 1993 § 18 e
Schlagwörter Innergemeinschaftliche Lieferung, Kfz-Handel, Fahrzeug, Bestätigungsverfahren, Identifikationsnummer, Steuerfreiheit
Rechtsfrage: 1. Reicht die Durchführung des qualifizierten Bestätigungsverfahrens nach § 18 e UStG allein aus, um den Gutglaubensschutz gem. § 6 a Abs. 4 UStG auszulösen? - 2. Beachtet ein Unternehmer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns, wenn er sich beim Barverkauf von hochwertigen Kfz nach Madeira lediglich die Umsatzsteueridentifikationsnummer der die Fahrzeuge vermeintlich abnehmenden portugiesischen Firma gem. § 18 e UStG bestätigen lässt, aber nicht bei einem Vertretungsorgan der Firma Erkundigungen über die tatsächliche Bevollmächtigung der für sie auftretenden Person einzieht? - 3. Setzt die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung von Kraftfahrzeugen voraus, dass der tatsächliche Abnehmer der Fahrzeuge und nicht nur der vermeintliche Abnehmer aufgezeichnet wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 27.01.2005
Vorinstanz/AZ: 10 K 1367/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 822
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 22 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.11.2007
Erledigungs-Az: V R 26/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 17 95