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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-6/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/46/EG, Richtlinie 78/660/EWG, Richtlinie 83/349/EWG, Richtlinie 91/674/EWG, Richtlinie 86/335/EWG
Schlagwörter EG, EU, Belgien, Jahresabschluss, Gesellschaft, konsolidierter Abschluss, Bank, Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Bilanz
Rechtsfrage: Hat das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der RL 2006/46/EG zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat?
Vorinstanz: Kommission ./. Königreich Belgien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 80 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.07.2010
Erledigungs-Az: Rs C-6/10