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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 49/05 |
§§: | AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO 1977 § 173 Abs. 1, EStG § 26 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Änderungsbefugnis, Rückwirkendes Ereignis, Zusammenveranlagung, Getrennte Veranlagung, Bestandskraft |
Rechtsfrage: | Durfte das FA, nachdem es trotz des Antrags auf getrennte Veranlagung, der fehlenden Angaben zu den Einkünften der Ehefrau und der fehlenden Unterschrift die Zusammenveranlagung durchgeführt hat, den Zusammenveranlagungsbescheid aufgrund der von der Ehefrau beantragten getrennten Veranlagung nach § 173 Abs. 1 AO 1977 bzw. § 175 AO 1977 ändern? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.01.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 10599/02 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.12.2005 |
Erledigungs-Az: | III R 49/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 17 30 |