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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-270/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b, Richtlinie 112/2006/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. l, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Richtlinie 112/2006/EG Art. 45
Schlagwörter EG, EU, Einlösung, Grundstück, Ferienwohnung, Klub, MacDonald Resorts Limited, Mehrwertsteuer, Mitglied, Ort, Punkte, Steuerbefreiung, Tausch, Timesharing, Umsatzsteuer, Vermietung, Wahlrecht, Wohnanlage, Wohnpunkte
Rechtsfrage: 1. Wenn MacDonald Resorts Limited (MRL) entsprechend der Satzung des Klubs und den zugehörigen Verträgen Leistungen in Form der Einräumung vertraglicher Rechte (im Folgenden: Punkte-Rechte) erbringt, aufgrund deren der Käufer berechtigt ist, Punkte jährlich gegen Bewohnung und Nutzung teilzeitlich genutzter Unterkünfte in den Ferienanlagen von MRL einzulösen, ist diese Leistung dann zu charakterisieren a) als Vermietung und Verpachtung von Grundstücken i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. b der RL 77/388/EWG (jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der RL 2006/112/EG) oder b) als Mitgliedschaft in einem Klub oder c) in sonstiger Weise? - 2. Spielt es für die Beantwortung von Frage 1 eine Rolle, dass a) der Kunde in einigen Fällen als Gegenleistung für den Erwerb der vertraglichen Rechte MRL ihm bereits zustehende Rechte zur Verfügung stellt, aufgrund deren er teilzeitlich genutzte Unterkünfte an einem bestimmten Ort eine oder mehrere festgelegte Wochen lang bewohnen darf, b) der Kunde die Möglichkeit hat, in einem Jahr sein Punkte-Kontingent für das betreffende Jahr überhaupt nicht oder nur zum Teil gegen Wohnrechte einzulösen und stattdessen sein Kontingent für das darauf folgende Jahr aufzustocken oder vorbehaltlich der Vertragskonditionen des Programms in einem Jahr sein Kontingent für das betreffende Jahr dadurch aufzustocken, dass er sich Punkte aus seinem Kontingent für das darauf folgende Jahr "leiht", c) in der Zeit zwischen Erwerb der Punkte-Rechte und Einlösung der Punkte-Rechte gegen das Recht auf Bewohnung einer Immobilie der Bestand der für Unterkünfte zur Verfügung stehenden Immobilien wechselt, d) der Dienstleistende die Anzahl der Punkte, die dem Kunden jedes Jahr zusteht, gemäß den Vertragskonditionen des Programms ändern darf, e) die Rechtsmittelführerin jeweils vorsehen kann, dass die Inhaber von Punkte-Rechten Zugang zu einem externen Programm für Teilzeitnutzungsrechte haben, f) die Rechtsmittelführerin jeweils vorsehen kann, dass Inhaber von Punkte-Rechten ihre Punkte gegen Unterkunft in von ihr betriebenen Hotels oder gegen andere von ihr angebotene Vorteile eintauschen dürfen? - 3. Soweit ein Steuerpflichtiger die in den Fragen 1 und 2 beschriebenen Dienstleistungen erbringt, a) handelt es sich dabei um "Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken" i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der RL 77/388/EWG (jetzt Art. 45 der RL 2006/112/EG)? b) Falls Frage 3 a zu bejahen ist: Wie ist der Ort der Dienstleistung zu bestimmen, wenn die Mitglieder des Klubs ihre vertraglichen Rechte durch Bewohnung teilzeitlich genutzter Unterkünfte in mehreren Mitgliedstaaten wahrnehmen können, zum Zeitpunkt der Bewirkung der Dienstleistung aber noch nicht feststeht, welche Unterkünfte dies sein werden?
Vorinstanz: Court of Session, Schottland, Edinburgh
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 267 S. 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.12.2010
Erledigungs-Az: Rs C-270/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 00 41