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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 50/03
§§: AO 1977 § 165 Abs. 1, EStG § 10 Abs. 3
Schlagwörter Vorläufigkeit, Auslegung, Vorwegabzug, Vorsorgeaufwendungen
Rechtsfrage: Kann ein vorläufiger Steuerbescheid hinsichtlich des Vorwegabzugs bei den Vorsorgeaufwendungen geändert werden, wenn der Vorläufigkeitsvermerk wie folgt formuliert ist: " Die Steuerfestsetzung ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren vorläufig hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)"? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 30.06.2003
Vorinstanz/AZ: 9 K 9364/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 47 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.02.2004
Erledigungs-Az: XI R 50/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 30 02