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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 23/04 |
§§: | EStG § 3 b, LStR 1999 R 30 Abs. 1 Satz 5 |
Schlagwörter | Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Wahlrecht, Freizeitausgleich, Zeitzuschlag, Steuerfreiheit, Steuerbefreiung |
Rechtsfrage: | Kann für Arbeiten an Wochenfeiertagen das in einem Tarifvertrag vorgesehene Wahlrecht für unterschiedliche Zeitzuschläge mit oder ohne Freizeitausgleich dazu führen, dass, wenn kein Freizeitausgleich gewährt wird, der erhöhte Zuschlag insgesamt einen begünstigten Lohnzuschlag für Feiertagsarbeit i.S. des § 3 b EStG darstellt? Sind die Zahlungen für den nicht gewährten Freizeitausgleich allein wegen des tariflichen Wahlrechts steuerlich unterschiedlich zu behandeln? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 26.03.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 18 K 6806/00 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 1285 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 25 57 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.09.2005 |
Erledigungs-Az: | IX R 55/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 55/04 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 14 93 |