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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 33/06
§§: AO 1977 § 218 Abs. 2, AO 1977 § 228, AO 1977 § 229 Abs. 1 Satz 1, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, AO 1977 § 130, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Abrechnung, Anrechnung, Kapitalertragsteuer, Erstattungsanspruch, Verjährung, Steuerbescheinigung, Rückwirkendes Ereignis
Rechtsfrage: Unterliegt der Erstattungsanspruch anrechenbarer Kapitalertragsteuer der Zahlungsverjährung nach § 228 AO 1977? Wäre für den Beginn der Verjährung die Abrechnungsverfügung des Erstbescheids maßgebend, in welchem die Anrechnung aufgrund fehlender Originalsteuerbescheinigung abgelehnt wurde? - Kann die Anrechnungsverfügung noch nach Ablauf der 5-jährigen Zahlungsverjährung gemäß § 130 AO 1977 korrigiert werden bzw. stellt die Vorlage der Originalsteuerbescheinigungen ein rückwirkendes Ereignis dar, so dass eine Änderung der Abrechnung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in Betracht käme? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 08.05.2006
Vorinstanz/AZ: 8 K 8334/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 33 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.02.2008
Erledigungs-Az: VII R 33/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 16 98