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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 41/20 (BFH) |
§§: | BewG § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, BewG § 157 Abs. 1 Satz 1, BewG § 182 Abs. 3 Nr. 2 |
Schlagwörter | Grundbesitzwert, Ertragswertverfahren, Nutzung, Schenkungsteuer, Sachwertverfahren |
Rechtsfrage: | Ist im Hinblick auf die Ermittlung des Grundbesitzwertes bei der Einordnung von Hotelräumen auf die Bestimmungen des Mietvertrags abzustellen (hier: Mietvertrag über Gewerberäume) oder unter anderem auch eine behördliche Nutzungsgenehmigung als Beherbergungsbetrieb zu berücksichtigen, sodass ein Hotelgrundstück anzunehmen und das Sachwertverfahren anzuwenden ist? Sind Abweichungen von der ortsüblichen Miete gerechtfertigt, wenn die Schätzung einer üblichen Miete für die zu bewertenden Gruppen von Grundstücken nur aufgrund einer hinreichenden Zahl vermieteter Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung möglich ist? Ist der Bodenrichtwert in einer Großstadt geeignet, um den Grundbesitzwert bei Bestandsimmobilien im Wohnbereich angemessen zu ermitteln? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 07.12.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2988/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 01 77 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Klage |