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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 88/07 (BFH)
§§: AStG § 6, EStG § 17 Abs. 1, AStG § 21, AO § 90
Schlagwörter Wegzugsbesteuerung, Mitwirkungspflicht, Beteiligung, Gemeinschaftsrecht, Rückwirkung, Außensteuerrecht
Rechtsfrage: 1. Ist der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet, Höhe und Umfang seiner Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auch ungefragt offen zu legen und gegebenenfalls auch Veränderungen in den Beteiligungsquoten nachzuweisen? - 2. Verstößt die Wegzugsbesteuerung (Vermögenszuwachsbesteuerung) i.d.F. des SEStEG gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit? - 3. Liegt in der Anwendung des § 6 AStG i.d.F. des SEStEG auf alle noch nicht bestandskräftig entschiedenen Einkommensteuerfestsetzungen eine verfassungswidrige Rückwirkung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 14.11.2007
Vorinstanz/AZ: 9 K 1270/04 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 16 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.08.2009
Erledigungs-Az: I R 88, 89/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 33 70