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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 42/13 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 5 a, AO § 42, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Schlagwörter Personengesellschaft, Mitunternehmer, Beteiligung, Veräußerungsgewinn, Rückwirkung, Tonnagebesteuerung, Gestaltungsmissbrauch
Rechtsfrage: Ist ein Gesellschafter, der seine Beteiligung an einer Ein-Schiffs-Gesellschaft bereits kurze Zeit nach dem Erwerb weiterveräußert, Mitunternehmer der Gesellschaft geworden und als solcher in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einzubeziehen? Ist die im Rahmen der Weiterveräußerung der Beteiligung vereinbarte Rückwirkung steuerlich zu berücksichtigen? Ist der gewählte Weg des "Durchhandelns" der Beteiligung im Hinblick auf den unter Anwendung der Tonnagesteuer unbesteuert bleibenden Veräußerungsgewinn missbräuchlich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 18.10.2013
Vorinstanz/AZ: 6 K 175/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 03 13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.06.2017
Erledigungs-Az: IV R 42/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 21 49