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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 32/02 |
§§: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, BGB § 1041 |
Schlagwörter | Dauernde Last, Vermögensübergabe, Instandhaltung, Vertrag |
Rechtsfrage: | Aufwendungen für den Austausch eines Heizöltanks als dauernde Last, soweit diese auf den mit einem Wohnungsrecht der Eltern belasteten Teil des durch Vermögensübergabe übertragenen Grundstücks fallen. Sind diese außergewöhnlichen Instandhaltungskosten überhaupt einer dauernden Last zugänglich, weil sie zivilrechtlich der Eigentümer des Hauses zu tragen hat (keine Übernahme einer besonderen Verpflichtung)? Sind sie ggf. abziehbar, ohne dass es hierzu einer klaren und eindeutigen Vereinbarung im Übergabevertrag bedarf? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 05.02.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 5902/99 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 671 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 66 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.03.2004 |
Erledigungs-Az: | X R 32/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 32 65 |