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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 6/19 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a Satz 3 |
Schlagwörter | Entfernungspauschale, Sammelbeförderung, Wechselnde Einsatzstellen, Typischerweise arbeitstäglich |
Rechtsfrage: | Wie ist der Gesetzeswortlaut "typischerweise arbeitstäglich" in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a Satz 3 EStG auszulegen? - Ist die Rechtsnorm nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber bestimmten Ort (hier: Sammelpunkt) an sämtlichen seiner Arbeitstage aufsuchen soll? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 05.12.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 594/16 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2019 S. 261 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 14 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.04.2021 |
Erledigungs-Az: | VI R 6/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 13 45 |