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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 51/14 (BFH)
§§: AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
Schlagwörter Unlautere Mittel, Arglistige Täuschung, Lohnsteuerbescheinigung, Tatsache, Einspruch, Änderung
Rechtsfrage: Bedienen sich der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Bevollmächtigter unlauterer Mittel i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO, indem sie sich zur Begründung ihres Einspruchs gegen einen Steuerbescheid, von dem sie wissen, dass er rechtmäßig ist, erneut auf den Inhalt einer Urkunde (hier: elektronische Lohnsteuerbescheinigung) berufen, obwohl sie wissen, dass dieser Inhalt falsch ist und der falschen Lohnsteuerbescheinigung unzutreffende lohnsteuerrechtliche Schlussfolgerungen zu Grunde liegen, die der Arbeitgeber aus einem Lebenssachverhalt (hier: Auflösung eines Arbeitsvertrags) gezogen hat, wenn das Finanzamt die entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig kennt und aus diesen in dem rechtmäßigen, später aufgrund der unwahren Behauptungen des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten geänderten Steuerbescheid bereits die zutreffenden steuerrechtlichen Folgerungen gezogen hatte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 02.07.2014
Vorinstanz/AZ: 2 K 716/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 34 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.07.2015
Erledigungs-Az: VI R 51/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 21 19