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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 24/19 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 5, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 |
Schlagwörter | Altersvorsorge, Rentenversicherung, Einmalzahlung, Kündigung, Wahlrecht, Fünftelregelung, Mehrjährige Tätigkeit, Auszahlung |
Rechtsfrage: | Ist für den Fall einer in Form eines Einmalbetrags erfolgten Auszahlung des Rückkaufswerts einer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen, aber vorzeitig gekündigten Rentenversicherung eine Außerordentlichkeit (und damit ermäßigte Besteuerung) i.S. des § 34 EStG gegeben, wenn zum einen die Kündigung entgegen der konkreten Vertragsbedingungen erfolgt und damit nicht vertragsgemäß ist und zum anderen auch nicht dem typischen Ablauf von Altersvorsorgeverträgen entspricht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 12.06.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3058/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 14 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.05.2020 |
Erledigungs-Az: | X R 24/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 19 65 |