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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 43/00 |
§§: | EStG § 10 i, FGO § 76 Abs. 1 |
Schlagwörter | Erhaltungsaufwand, Anschaffungsnaher Aufwand, Wesentliche Verbesserung |
Rechtsfrage: | Instandsetzungsaufwand für käuflich erworbenes Einfamilienhaus, der sich einschließlich der nach § 7 FördGG geltend gemachten Kosten auf 51 v.H. der Gebäudeanschaffungskosten beläuft, nach § 10 i Abs. 1 Nr. 2/a EStG abziehbarer Erhaltungsaufwand und kein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand ("wesentliche Verbesserung" i.S. von § 255 Abs. 2 HGB) - Anwendbarkeit der 15 v.H-Aufgriffgrenze der R 157 Abs. 4 EStR 1997 zu § 21 EStG - Beweisaufnahme zur Klärung der Frage, ob nicht nur nach der Höhe, sondern auch nach der Art der durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen eine "wesentliche Verbesserung" des Gebäudes eingetreten ist, erforderlich? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 24.02.2000 |
Vorinstanz/AZ: | III 1269/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 71 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.08.2002 |
Erledigungs-Az: | IX R 43/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 06 47 |