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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 67/07 (BFH)
§§: AO § 367 Abs. 3 Satz 1, AO § 195 Satz 2
Schlagwörter Auftragsprüfung, Prüfungsanordnung, Einspruchsentscheidung, Ermessen, Zuständigkeit
Rechtsfrage: Fällt die, im Ermessen des zuständigen FA erfolgte Beauftragung einer anderen Behörde mit der Durchführung einer Außenprüfung nach § 195 Satz 2 AO unter das Merkmal "aufgrund gesetzlicher Vorschrift" i.S. von § 367 Abs. 3 Satz 1 AO, so dass auch nur die zuständige Behörde über einen Einspruch gegen die von der beauftragten Behörde erlassene Prüfungsanordnung entscheiden kann ? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 04.04.2007
Vorinstanz/AZ: 5 K 4456/06
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1397
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 22 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.05.2009
Erledigungs-Az: II R 67/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG - Revision begründet - Zurückverweisung an FG