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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 53/05
§§: AO 1977 § 183 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 122
Schlagwörter Feststellungsbescheid, Bekanntgabe, Empfangsbevollmächtigter
Rechtsfrage: Gilt die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Zeilen 10 bis 14 des amtlichen Vordrucks ESt 1 B (gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften) zugleich für alle künftigen Bekanntgabevorgänge, auch wenn sie frühere Feststellungszeiträume betreffen, für die ein anderer Empfangsbevollmächtigter in dem Vordruck benannt worden war? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.08.2003
Vorinstanz/AZ: 2 K 4882/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 09 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.01.2007
Erledigungs-Az: IV R 53/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 10 15