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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-139/14 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 2202 1000, KN Unterpos. 2202 9010
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Fruchtsaft, ACE-Getränk
Rechtsfrage: 1. Ist ein nichtalkoholisches Getränk, das überwiegend aus Wasser, zu 12% aber aus Fruchtsäften besteht und neben Zucker eine Vitaminmischung enthält, die über den auf den Saftanteil bezogenen Vitamingehalt natürlicher Fruchtsäfte deutlich hinausgeht, in die Unterposition 2202 1000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen? - 2. Wenn die erste Frage verneint wird: Handelt es sich bei einem solchen Getränk um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft der Codenummer 2202 9010 11 TARIC? - 3. Wenn die ersten beiden Fragen verneint werden: Handelt es sich bei einem solchen Produkt um eine Ware der Codenummer 2202 9010 19 TARIC?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 25.02.2014
Vorinstanz/AZ: 11 K 2688/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 14 56
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.10.2014
Erledigungs-Az: Rs C-139/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 32 28