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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 60/11 (BFH) |
| §§: | EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 63 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71 |
| Schlagwörter | Kindergeld, Polen, Sozialversicherung, EG, EU, Verfassung |
| Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch entsandter polnischer Arbeitnehmer: Hat der in Polen sozialversicherungspflichtige Kläger, der im Auftrag seines polnischen Arbeitgebers einige Monate in Deutschland tätig war und hier auf seinen Antrag hin gemäß § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist, für seine vier in Polen lebenden Kinder, für die er polnische Familienleistungen erhalten hat, Anspruch auf deutsches Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe oder in gesetzlicher Höhe abzüglich der gewährten polnischen Familienleistungen, oder steht ihm aufgrund der Ausschlussvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt kein deutsches Kindergeld zu? Verfassungswidrigkeit und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 13.07.2011 |
| Vorinstanz/AZ: | 15 K 2520/10 Kg |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 12 51 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 12.09.2013 |
| Erledigungs-Az: | III R 60/11 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 10 72 |