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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 70/00 |
§§: | AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2, EStG § 8 Abs 3 |
Schlagwörter | Änderung, Neue Tatsache, Rabattfreibetrag, Endpreis |
Rechtsfrage: | Ist die Rechtserheblichkeit neuer zugunsten des Steuerpflichtigen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nur dann zu bejahen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diese Tatsachen (Angebot von Kraftfahrzeugen durch den Arbeitgeber -Autohersteller-- im allgemeinen Geschäftsverkehr zu einem unter der unverbindlichen Preisempfehlung liegenden Preis) vom FA berücksichtigt worden wären? - Maßgeblichkeit des erzielbaren oder des angebotenen Endpreises bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung von Waren. - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 29.04.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 3936/96 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 75 16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.06.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 70/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 81 07 |