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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 43/98 |
§§: | InvZulG § 2 Satz 2 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 2, BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2, BewG § 93 |
Schlagwörter | Betriebsvorrichtung, Geringwertiges Wirtschaftsgut, Einheitlichkeit |
Rechtsfrage: | 1. Be- und Entlüftungsanlage als Betriebsvorrichtung eines Frisiersalons? - 2. Schreibtischkombinationen als einheitliches Wirtschaftsgut oder selbständig nutzbare geringwertige Wirtschaftsgüter?- Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 08.10.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 152/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.08.2001 |
Erledigungs-Az: | III R 43/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 03 31 |