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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 30/03
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arzt
Rechtsfrage: Zählt ein Arbeitszimmer trotz der Lage im privaten Wohnbereich eines Einfamilienhauses zu den im Souterrain befindlichen Praxisräumen eines Arztes und bildet es mit diesen eine funktionale Einheit, so dass es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG handelt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 25.02.2003
Vorinstanz/AZ: 2 K 38/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 833
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 28 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.11.2003
Erledigungs-Az: IV R 30/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 06 09