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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 5/00
§§: EStG § 17 Abs 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 5 Buchst b, AO 1977 § 39
Schlagwörter Wesentliche Beteiligung, Anschaffungskosten, Veräußerungsgewinn, Verdeckte Einlage, Wirtschaftliches Eigentum
Rechtsfrage: 1. Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung, in die zuvor (im Jahr 1991, vor der gesetzlichen Neuregelung von § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG 1992) eine andere wesentliche Beteiligung verdeckt eingelegt worden war: Sind die nachträglichen Anschaffungskosten infolge der verdeckten Einlage mit den historischen Anschaffungskosten oder mit dem gemeinen Wert der eingelegten wesentlichen Beteiligung anzusetzen (ggf. analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG?)? - 2. Wann geht bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung das wirtschaftliche Eigentum -als für die Besteuerung maßgeblicher Zeitpunkt- über, wenn der notarielle Verkaufsvertrag mit aufschiebender Wirkung bis zur Kaufpreiszahlung im übernächsten Jahr geschlossen wird, ansonsten aber die wesentlichen Gesellschafterrechte sofort auf den Erwerber übergehen (u.a. Gewinnbezugsrecht sowie Pflicht des Verkäufers, in Gesellschafterversammlungen im Sinne des Erwerbers abzustimmen)? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.11.1999
Vorinstanz/AZ: 1 K 4685/96 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 374
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 04 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.12.2001
Erledigungs-Az: VIII R 5/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 62 22