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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 7/10 (BFH) |
| §§: | EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 42, GG Art. 103 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Einkünfteerzielungsabsicht, Zwischenvermieter, Vermietung, Leerstand, Prognose, Gestaltungsmissbrauch |
| Rechtsfrage: | Einkünfteerzielungsabsicht bei einer als Zwischenvermieterin auftretenden - Gewerberaumflächen vermietenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts: 1. Gilt die typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Stpfl. letztlich beabsichtigte, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, nur bei der Vermietung von Wohnimmobilien, nicht aber bei Zwischenmietverhältnissen über Gewerberaumflächen - 2. Bejahung der Überschusserzielungsabsicht bei Leerstand, wenn sich der Steuerpflichtige zumindest nachhaltig und ernsthaft um die Vermietung bemüht: Ist die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognose nur dann zu bejahen, wenn sich die Prognose auch tatsächlich (positiv) realisiert oder genügt es, dass die Prognose aus damaliger Sicht die Annahme des Erreichens der Überschusszone zuließ? Hinweistafel am Vermietungsobjekt und Vermietungsanzeigen sowie geänderter Vermietungsansatz (Vermietung von Teilflächen anstatt Vermietung der Gesamtimmobilie = Umstrukturierungsmaßnahme?) als Indizien für die Überschusserzielungsabsicht - 3. Liegt ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO vor, weil die Anmietung erfolgte, um die Insolvenz der Vermieterin, einer personenidentischen GmbH, zu vermeiden - 4. Nichtwürdigung der Umstrukturierungsmaßnahmen in den Entscheidungsgründen als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Nürnberg |
| Vorinstanz/Datum: | 25.06.2009 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1561/2007 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 27 78 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 19.02.2013 |
| Erledigungs-Az: | IX R 7/10 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 11 95 |