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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 6/12 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Schlagwörter Abfärbetheorie, Geringfügigkeit, Abgrenzung, Freiberufliche Einkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Gewerbesteuerpflicht, Rechtsanwalt, Treuhänder, Insolvenzverwalter
Rechtsfrage: 1. Tritt bei einer in der Hauptsache freiberuflich tätigen Rechtsanwaltssozietät die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ein, wenn ein die gleiche Qualifikation wie die Gesellschafter der Sozietät aufweisender, in der Sozietät angestellter Rechtsanwalt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses eigenverantwortlich als Treuhänder und Insolvenzverwalter tätig wird und der hieraus erzielte Umsatz zu einem gewerblichen Anteil in Höhe von 1,81 % bzw. 2,68 % der Gesamtumsätze führt? - 2. Kann die gewerbesteuerrechtliche Freibetragsregelung des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG als Orientierung für die Bildung einer Geringfügigkeitsgrenze zur Abgrenzung von freiberuflichen und gewerblichen Einkünften dienen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 15.12.2011
Vorinstanz/AZ: 2 K 412/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 08 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.08.2014
Erledigungs-Az: VIII R 6/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 03 13