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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 75/04 |
§§: | BewG § 11 Abs. 2 Satz 2, VStR Abschn 11 Abs. 4 |
Schlagwörter | Anteilsbewertung, Stuttgarter Verfahren, Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Kaskadeneffekt, Gemeiner Wert |
Rechtsfrage: | Anteilsbewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren: Sind bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile der A-GmbH nach dem Stuttgarter Verfahren auch die Erträge aus einer 50 v.H.-Beteiligung an der B-GmbH einzubeziehen oder kann zur Vermeidung eines Kaskadeneffekts (Doppelansatz von Ertragsaussichten und Vermögensabschlag) auch bei einer Beteiligung von nicht mehr als 50 v.H., Abschn. 11 Abs. 4 VStR 1993 bei der Bewertung der Anteile der A-GmbH angewandt werden, weil sie nach dem Ergebnisabführungsvertrag 65 v.H. des Jahresergebnisses der B-GmbH erhält? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 12.10.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 876/02 BA |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 338 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 09 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.07.2006 |
Erledigungs-Az: | II R 75/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 37 08 |