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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 18/18 (BFH)
§§: EStG § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 50 a Abs. 5 Satz 5, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6
Schlagwörter Beschränkte Steuerpflicht, Steuerabzug, Haftung, Nutzungsüberlassung
Rechtsfrage: Zahlungen für Know-how-Transfer als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG: - 1. Führt die Überlassung von Know-how im Rahmen eines Technologietransfervertrags durch ausländische Unternehmer ohne zeitliche Begrenzung zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG, die der Steuerabzugsverpflichtung nach § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. (jetzt § 50 a Abs. 1 Nr. 3 EStG) unterliegen? Gilt dies auch dann, wenn der vereinbarte Technologietransfer nicht verwirklicht wird, aber Zahlungen geleistet werden, die Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Vertragsverhältnis darstellen? - 2. Ist es für die in § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG geforderte Nutzung des Know-hows im Inland ausreichend, wenn dieses dazu bestimmt war, im Inland genutzt zu werden, und kommt es auf die tatsächliche Nutzung nicht an? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 14.05.2018
Vorinstanz/AZ: 7 K 1440/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 09 45
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.10.2021
Erledigungs-Az: I R 18/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 05 60