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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 53/07 (BFH)
§§: UStG 1993 § 25 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 a Teil B Abs. 2, UStG 1993 § 25 a Abs. 7 Nr. 1, UStG 1993 § 1 b Abs. 3 Nr. 1, Richtlinie 94/5/EG
Schlagwörter Differenzbesteuerung, Vorlieferant
Rechtsfrage: Ist die Vorschrift des § 25 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG nach Art. 26 a Teil B Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung voraussetzt, dass der Vorlieferant die Differenzbesteuerung zur Recht vorgenommen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 25.04.2007
Vorinstanz/AZ: 5 K 3453/04 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 33 42
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.04.2009
Erledigungs-Az: V R 53/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 01 87