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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-114/16 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 167, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 168, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 178, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 179
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Mehrwertsteuer, Steuererklärung, Steuerprüfung, Rechnung
Rechtsfrage: Können die Bestimmungen der Art. 167, 168, 178 und 179 der Mehrwertsteuerrichtlinie so ausgelegt werden, dass die Steuerbehörde verpflichtet ist, bei einer Steuerprüfung das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug anzuerkennen, wenn in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen die Vorsteuer nicht aufgeführt ist, aber den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie entsprechende Rechnungen zur Verfügung stünden und der Steuerpflichtige bei der Steuerprüfung die Anerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug beantragt?
Vorinstanz: Kúria (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 211 S. 25
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache