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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-681/16 (EuG)
§§: AEUV Art. 107, VO (EU) 2015/1589 Art. 1 Buchst. d
Schlagwörter EG, EU, Beihilfe, Gewinnüberschuss, Nichtigkeit, Steuerbefreiung, Belgien
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T-131/16 wegen ihres Zusammenhangs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil zu verbinden; - die in der vorliegenden Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für zulässig zu erachten und ihnen stattzugeben; - die Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären; - hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er keine Übergangsmaßnahmen vorsieht; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 441 S. 23
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 20.09.2023
Erledigungs-Az: Rs T-457/16 und T-681/16