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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-654/16 (EuG)
§§: DVO (EU) Nr. 917/2011
Schlagwörter EG, EU, Dumping, Zoll, Antidumpingmaßnahmen, Keramikfliesen, China, Nichtigkeit, Einfuhr
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - den Durchführungsbeschluss C(2016) 2136 der Kommission vom 11.7.2016 über die Ablehnung eines Antrags auf eine teilweise, auf Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfung in Bezug auf die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates für nichtig zu erklären; - der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 428 S. 19
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 11.09.2018
Erledigungs-Az: Rs T-654/16