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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 48/03 |
§§: | EStG § 40 Abs. 1 Satz 1, EStG § 38 a, LStR Abschn. 126 Abs. 3 |
Schlagwörter | Lohnsteuer, Pauschalierung, Pauschsteuersatz, Kinderfreibetrag |
Rechtsfrage: | Sind bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes für pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG Kinderfreibeträge bei der Feststellung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen, weil die Lohnsteuer-Pauschalierung nicht zu einer Steuer des Arbeitnehmers sondern zu einer Steuer des Arbeitgebers führt und somit nach der Änderung des Familienleistungsausgleichs durch das JStG 1996 keine Gefahr einer doppelten Freistellung des Kinderexistenzminimums besteht? Ist die für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer korrespondierende Änderung in § 51 a EStG zur Berücksichtigung der Kinderfreibeträge analog auch für die Berechnung des Pauschsteuersatzes heranzuziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 25.04.2003 |
Vorinstanz/AZ: | VI 64/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 47 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.07.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 48/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 28 31 |