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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 66/10 (BFH)
§§: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 Satz 2, EStG § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 3
Schlagwörter Grundstück, Entnahme, Einlage, Veräußerung, Spekulationsgeschäft, Spekulationsgewinn
Rechtsfrage: Spekulationsgewinnberechnung gemäß § 23 EStG bei Grundstücksveräußerung nach Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen: Wie ist der Spekulationsgewinn zu berechnen, wenn ein am 20.5.1997 angeschafftes Grundstück vor seiner Veräußerung am 3.11.2006 zwischenzeitlich in das Betriebsvermögen eingelegt (1.5.2003) und wieder entnommen (30.11.2004) worden ist? Handelt es sich um eine Anschaffung im Jahr 1997 und eine Veräußerung im Jahr 2006 im Rahmen der zehnjährigen Spekulationsfrist des § 23 EStG oder ist von zwei Anschaffungen und zwei Veräußerungen auszugehen (Entnahme aus dem Betriebsvermögen als zeitgleiche fiktive Veräußerung im Hinblick auf die Anschaffung vom 20.5.1997 und neue Anschaffung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Veräußerung am 3.11.2006 mit der Folge, dass bei der Veranlagung 2006 die im Zeitraum von der Anschaffung im Jahr 1997 bis zur Einlage in das Betriebsvermögen im Jahr 2003 entstandenen stillen Reserven unbesteuert bleiben und nur die Wertsteigerung 2004 bis 2006 zu versteuern ist)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.10.2010
Vorinstanz/AZ: 12 K 266/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 03 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2011
Erledigungs-Az: IX R 66/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 37 23