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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 82/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Pauschbetrag
Rechtsfrage: Sind Fahrtkosten im Rahmen einer vom Arbeitsamt geförderten Bildungsmaßnahme bei der Ermittlung der Bezüge des Kindes über den Pauschbetrag von 360 DM hinaus in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, weil die Aufwendungen in wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Zufluß der entsprechenden Bezüge stehen? Zur fehlenden Definition des Begriffs "Bezüge" im Einkommensteuerrecht. - Zulassung durch FG
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.01.1999
Vorinstanz/AZ: I 860/97 Ki
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 99 17 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.01.2001
Erledigungs-Az: VI R 82/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG