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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 78/99
§§: AO 1977 § 149 Abs. 2 Satz 1, AO 1977 § 109 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Steuererklärung, Abgabefrist, Verlängerung, Ermessen
Rechtsfrage: Ablehnung des mit Arbeitsbelastung begründeten Antrags auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen durch den Steuerberater über den 28. Februar des dem Veranlagungsjahr folgenden übernächsten Jahres hinaus auch dann Ermessensmissbrauch, wenn die Steuererklärungen "stets verspätet und nach erfolgter Schätzung" abgeben werden? Besteht aufgrund der hierzu vorliegenden "bundeseinheitlichen Erlasse" ein Rechtsanspruch auf eine Fristverlängerung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 20.07.1999
Vorinstanz/AZ: 2 99 088 K 2
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 89 27
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.02.2006
Erledigungs-Az: IX R 78/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 19 90